Mietbestimmungen

1. Berechtigung zum Gebrauch des Mietfahrzeuges

Zum Gebrauch des Mietfahrzeuges sind nur Personen, die volljährig und handlungsfähig sind sowie einen gültigen Führerausweis besitzen, berechtigt.
Ausnahmen von dieser Regelung im Rahmen des Gesetzes können nur vom Vermieter gemacht werden. Der gemietete Wagen darf nur vom Mieter gefahren werden oder einer im Mietvertrag unter “Zusätzliche Lenker“ eingetragenen Person.

Die Benützung des Mietfahrzeuges ist ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters insbesondere in folgenden Fällen verboten:
– Entgeltliche Personentransporte, Autorennen und Wettfahrten jeder Art
– Stossen und Nachziehen von Fahrzeugen oder Gegenständen jeder Art
– Verwendung des Mietfahrzeuges durch Personen, welche unter Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Rauschgift stehen
– Gebrauch in nicht betriebssicherem Zustand oder Überladen
– für Lernfahrten

Für Schäden jeder Art, die sich aus der Missachtung dieser Bestimmungen ergeben, lehnt der Vermieter jede Haftung ab und macht den Mieter oder Lenker für daraus entstehende Schäden haftbar.


2. Mietdauer

Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter das Mietfahrzeug zu der im Mietvertrag vereinbarten Zeit und am festgelegten Ort zurückzugeben.

Eine Annulation der Wagenmiete hat mind. 48 Stunden vor Antritt der vertraglichen Mietdauer beim Vermieter zu erfolgen. Ansonsten wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.- berechnet, sowie jeweils 50% des Mietbetrages (bei Tagesmiete Basis 100km).

Wird das Fahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht oder deckt die hinterlegte Kaution nicht die effektive Miete, so erlischt der Mietvertrag sofort automatisch ohne vorherige schriftliche Kündigung. Der Mieter hat für alle daraus entstehenden Massnahmen aufzukommen und trägt sämtliche daraus entstehenden Kosten.


3. Mietabrechnung

Die ungefähren Mietkosten sind bei Mietbeginn zu hinterlegen, mindestens aber CHF 400.-. Diese Kaution verrechnet der Vermieter mit seinen Ansprüchen, die ihm aus dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter zustehen.

Bei Mietende, d.h. bei Rückgabe des Wagens am Domizil des Vermieters sind alle aufgelaufenen Kosten aus dem Mietvertrag sofort zur Bezahlung fällig. Der Benzinverbrauch geht zu Lasten des Mieters. Der Mietwagen wird mit vollem Tank übergeben.

Für vom Vermieter unbemerkte oder vom Mieter verheimlichte Schäden am Mietfahrzeug, die nach erfolgter Abrechnung festgestellt werden, kann der Vermieter den Mieter noch nachträglich haftbar machen. Er kann dem Mieter derartige Schäden spätestens bis 48 Stunden nach Wagenrückgabe mittels eingeschriebenen Briefs mitteilen.


4. Fahrzeug und Unterhalt

Der Mieter verpflichtet sich, den gemieteten Wagen sorgfältig zu fahren, zu pflegen und selbst auf das gute Funktionieren des Fahrzeuges zu achten.

Oel, Kühlwasser und Pneudruck ist täglich zu kontrollieren und wenn nötig nachzufüllen, bzw. zu regulieren. Der Mieter haftet für Schäden am Mietfahrzeug, die auf falsche Manipulation oder Nachlässigkeit zurückzuführen sind. Oel- und Schmierspesen sowie notwendig gewordene Reparaturen werden gegen Vorweisung der Quittungen zurückerstattet. Reparaturen sind wenn immer möglich beim Vermieter oder seinem nächsten offiziellen Vertreter auszuführen. Für Reparaturen, die den Betrag von Fr. 150.- übersteigen, ist vorgängig die Bewilligung des Vermieters einzuholen.


5. Haftpflichtversicherung

Der Mieter ist durch eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung gegen Drittschadensrisiken versichert.

Falls die Versicherungsgesellschaft aufgrund ihres Rückgriffrechtes den Vermieter als Halter des Mietfahrzeuges für Schäden heranzieht, die durch den Mieter verursacht wurden, nimmt der Vermieter dafür seinerseits im gleichen Umfange Rückgriff auf den Mieter.


6. Haftung für Schäden am Mietfahrzeug

Für Diebstahl, Feuer-, Glas- und Elementarschäden am Mietfahrzeug haftet der Mieter nicht, sofern ihn keine Schuld am Schadenereignis trifft. Für alle anderen Schäden am Mietfahrzeug haftet der Mieter bis zu dem im gültigen Miettarif festgelegten Selbstbehalt. Zusätzlich werden dem Mieter die Entschädigung für den Rücktransport des Wagens an den Vermietungsort, ein allfälliger Minderwert des Fahrzeuges sowie der Nutzungsausfall (Chômage) belastet.

Der Mieter haftet für Schäden am Mietfahrzeug, die durch kriegerische Ereignisse, bürgerliche Unruhen oder Naturkatastrophen entstanden sind.

Der Mieter haftet jedoch vollumfänglich für Beschädigungen an Nutzfahrzeugen infolge Verwendung abseits der Strasse oder Nichtbeachtens der Mindesthöhe und Breite beim Durchfahren unter Brücken, Überführungen, Tunnels, Leitungen, Einfahrten usw.


7. Unfälle

Bei Unfallschäden am Mietwagen oder an Dritteigentum ist sofort die Polizei auf den Unfallort zu rufen und der Vermieter zu benachrichtigen. Mündliche oder schriftliche Schuldanerkennungen sind zu unterlassen. Der den Fahrzeugpapieren beiliegende Unfallrapport ist in jedem Fall vollständig auszufüllen und unverzüglich dem Vermieter zukommen zu lassen.

Hält sich der Mieter nicht an die Bestimmungen, so wird er für alle aus dem Unfall entstehenden Kosten haftbar gemacht.


8. Verkehrsverletzungen

Für die Folgen von Verkehrsverletzungen, wie Bussen für Übertretungen von Verkehrsvorschriften jeder Art, sowie Überschreitungen von Parkzeiten usw. haftet einzig und allein der Mieter.


9. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet dem Mieter oder Lenker gegenüber nicht für Unannehmlichkeiten oder Ausfälle jeglicher Art, die entstehen können durch Unfall oder Wagendefekt sowie durch Nichtzurverfügungstellung oder verspätete Zurverfügungstellung des Mietfahrzeuges infolge unvorhergesehener Umstände.

Ebenfalls haftet der Vermieter nicht für den Verlust von oder Schaden an Eigentum des Mieters oder irgendeiner Person, das in oder auf dem Fahrzeug belassen, deponiert oder transportiert wird, weder während der Dauer der Miete noch bei der Rückgabe des Fahrzeuges.

Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf jegliche Ansprüche gegenüber dem Vermieter im Falle solchen Verlustes oder Schadens und erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter weder haftbar noch in irgendeiner Weise ersatzpflichtig ist.


10. Gerichtsstand St. Gallen

St. Gallen, 29. September 2005


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